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Das
Transsexuellengesetz (TSG)
Gesetz
über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz - TSG) Vom 10. September 1980
( Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, Seite 1654ff )
Erster
Abschnitt Änderung der Vornamen
§
1 Voraussetzungen
(1)
Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen
Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern
dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens
drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend
zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser
oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als
Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen
Geschlecht nicht mehr ändern wird.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller
künftig führen will.
§
2 Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich
die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts
haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben
am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt
die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht,
soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts
schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung
kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz
3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses
Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist
der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller
Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg
in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an
ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses
Gericht bindend.
§
3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den
gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf
für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur 1. der Antragsteller 2. der
Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach
diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
bestimmt.
§
4 Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem
es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf
Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen
Problemen der Transsexualität ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen
müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben
sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben
wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung
wird erst mit Rechtskraft wirksam.
§
5 Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers
geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung
geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart
oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des
öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse
glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge
des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen
anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register
erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller
nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers
oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der
Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller
die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung
nach § 1 maßgebend waren; gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt.
§
6 Aufhebung auf Antrag
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers
geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben,
wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht
als zugehörig empfindet.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist
auch anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder die Vornamen
führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen
geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des
Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden
Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.
§
7 Unwirksamkeit (1)
Die Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind,
wird unwirksam, wenn 1. nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach
der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren
wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder 2. bei einem nach
Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung
geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder
gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung
wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder 3. der Antragsteller
eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach § 13 des Ehegesetzes.
(2) der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er
zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden
sind, geführt hat. Diese Vornamen sind 1. im Fall des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch, bei einer Totgeburt in das Sterbebuch,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an die Eheschließung
anzulegende Familienbuch einzutragen.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gericht die Vornamen
das Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern,
die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn
festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt,
oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der
Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden
Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und
4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
Zweiter
Abschnitt Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
§8
Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen
Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern
dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens
drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend
zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 1. die Vorausetzungen
des § 1 Abs. 1 bis 3 erfüllt, 2. nicht verheiratet ist, 3. dauernd
fortpflanzungsunfähig ist und 4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine
deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts
erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller
künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen
bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
§
9 Gerichtliches Verfahren
(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil
der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd
fortpflanzungsunfähig ist oder noch verheiratet ist, so stellt das
Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten
die sofortige Beschwerde zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind
die dort genannten Hindernisgründe inzwischen entfallen. so trifft
das Gericht die Endentscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine
Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind
auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs.
1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und
in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des
Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund
von § 1 geändert worden sind.
§
10 Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich
seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen
Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
§
11 Eltern-Kind-Verhältnis
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem
Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller
und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur,
soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommenen
sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
§
12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung
bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende
Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden
Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei
auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen,
die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen
haben.
(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung
eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß der
Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
nicht begründet. Dritter Abschnitt Änderung von Gesetzen
§
13 Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I
S. 2065), zuletzt geändert durch § 174 Abs.4 des Bundesberggesetzes
vorn 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wird nach der Nummer 20
eingefügt: "20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach
§ 6 Abs.2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs.3 Satz 1, jeweils
in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".
§
14 Änderung der Kostenordnung
In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GIiederungsnummer
361 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel II § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren
- vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird nach § 128 eingefügt:
"§ 128a Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben 1.das
Doppelte der vollen Gebühr
a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
b) für die Aufhebung dar Entscheidung, durch welche die Vornamen
geändert worden sind, nach § 6 des Gesetzes,
c) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes;
eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet,
d) für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller als
dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3
in Verbindung mit § 6 des Gesetzes; 2. das Eineinhalbfache der vollen
Gebühr für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2."
§
15 Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
211 - 1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),
wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach den
Worten "der Personenstand" ein Komma und die Worte "die Angabe des
Geschlechts" eingefügt. 2. An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in
besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen
geändert oder festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der
betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet
oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden.
Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so
gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme
in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde
aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen
entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der
Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen bleiben unberührt."
3. In § 62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den Worten "des Kindes" die Worte
"und sein Geschlecht" eingefügt. 4. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
"(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein
Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten,
der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus
dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung
der Vornamen nicht aufgenommen werden." Vierter Abschnitt Übergangs-
und Schlußvorschriften
§
16 Übergangsvorschrift
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 47 des
Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet, daß die Geschlechtsangabe
im Geburtseintrag einer Person zu ändern ist, weil diese Person
nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so gelten
auch für diese Person die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie § 61
Abs. 4 und § 65a Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der Fassung
des § 15 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes.
(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet
gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden, so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der Auflösung bestimmen sich
nach den Vorschriften über die Scheidung.
(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach
§ 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen,
daß die Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern ist,
weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen
ist, und ist eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes
noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht die Sache
an das nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes zuständige
Gericht abzugeben; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes.
§
17 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§
18 Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und 9 Abs. 3 Satz 1, soweit
er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am
1. Januar 1981 in Kraft.
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